Statute

The statute describes the foundation’s most important rules. It is inspired by the will of the founder from 1607, but specifies in more detail how the foundation is run and which decisions are made by which organ. Since the 20th of May 1995 the foundation is guided by a modern statute as mandated by the public foundation supervisory authority.  In the version dated May 24th,1998, the statute was amended and confirmed by the family conference and the supervisory authority.

Based on genealogical tables from 1854, the statute defines who can become a family foundation member. The statute names the family conference, the patronate and the financial auditors as organs of the foundation. It describes the roles in the patronate and the length of the patronate’s term. It proportions the usage of funds as (i) scholarships, (ii) capital accumulation in the foundation and  (iii) administrative costs of the foundation. The distribution of funds over the scholarship types academic education, marriage support and emergency support for family members who haven fallen upon hard times is also presrcibed. The statute also commits the foundation to the maintenance of the founder’s grandfather’s grave in St. Catherine’s church in Salzwedel.

The latest version of the statute, which the family conference authorized on May 19th, 2019, contained only two minor changes: (i) The name of the public foundation supervisory authority was updated, (ii) The location of the grandfatherly grave plaque was corrected to be the inside of St. Catharine’s church in Salzwedel. It had been moved there from the outside to prevent further weather induced erosion.

The will of the founder of 1607 mentions but two objectives: Supporting academic education and supporting those who have fallen upon hard times. The foundation set up her first statute only in 1865. The statute mentions for the first time the support of women, namely in the context of marriage support for those family members who do not pursue academic studies. Every era contributed a little bit towards social progress and to the emancipation of all humans. Today no monetary marriage support is granted, as all sexes have equal access to an academic education.

First statute of the foundation, dated March 25th, 1865, signed by patron Solbrig and the counsellors Danneil and Gersbach.

Statut der Nicolaus Gerckenschen Familienstiftung zu Salzwedel
– vom 20.05.1995 / ergänzt u. geändert am 24.05.1998 –

– für die Richtigkeit gez. Patronat am 13.Mai 2009 –
– Änderungen in §§9(6);13;17(1) wurden am .5.2019 anl. des XXVI. Familientags zur Kenntnis genommen. Mit Schreiben vom 15.1.2021 genehmigte das Landesverwaltungsamt diese.

 

  • 1
  1. Die Nicolaus Gerckensche Familienstiftung beruht auf dem Stiftungsgeschäft des am 16.August 1610 in Magdeburg verstorbenen Domsyndikus Nicolaus Gercken. Es ist niedergelegt in seinem Testament vom 27. November 1607.
  2. Die Stiftung dient im Sinne des Testaments dazu, leibliche Abkömmlinge Nicolaus Gercken des Älteren (1501–1579), Großvater des Stifters (im folgenden Familianten genannt), durch finanzielle Zuwendungen nach Maßgabe von § 12 dieses Statuts zu unterstützen.
  3. Der Wille des Stifters ist bei der Auslegung des Statuts zu beachten.
  4. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Salzwedel.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Soweit nachfolgend personenbezogene Begriffe in männlicher Form verwendet werden, gelten sie gleichzeitig in der entsprechenden weiblichen Form.

 

  • 2
  1. Zuwendungs- und mitwirkungsberechtigt sind alle Familianten im Sinne von § 1, Ziffer 2.
  2. Leistungen nach § 12 des Statuts werden vom Patronat nach pflichtgemäßem Ermessen und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung vergeben, wenn das Patronat durch schriftlichen Antrag von einem förderungswürdigen Sachverhalt Kenntnis genommen hat und die sonstigen Voraussetzungen nach diesem Statut erfüllt sind.

 

  • 3
  1. Die Höhe des Stiftungsvermögens (Geld- und Grundvermögen) am 01.01.1995, dem Geschäftsjahr, in dem das Statut beschlossen wurde, ergibt sich aus der Vermögensübersicht, die der Stiftungsaufsicht eingereicht worden ist. Die Fortschreibung des Stiftungsvermögens ergibt sich aus den Vermögensübersichten, die der Stiftungsaufsicht jährlich eingereicht werden müssen. Sie können zum Familientag eingesehen werden.

 

  • 4
  1. Die vom Patronat fortgeführten genealogischen Tabellen der Stiftung von 1854 werden als richtig anerkannt. Das Patronat ist zur Fortschreibung der Tabellen und zu ihrer sicheren Verwahrung verpflichtet.
  2. Ein Familiant im Sinne von § 1 Ziff. 2, der an der Stiftung teilnehmen will, ist vom Patronat in die genealogischen Tabellen einzutragen, nachdem er seine Abstammung vom Großvater des Stifters durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen hat.
  3. Auch Ehegatten von Familianten sind nach Vorlage der entsprechenden Urkunden in die Tabellen einzutragen.
  4. Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Patronat kann ein Familiant auf weitere Teilnahme verzichten. Der Verzicht wirkt nur für ihn selbst und kann nicht widerrufen werden.

 

  • 5

Organe der Stiftung sind: 1. der Familientag, 2. das Patronat als Vorstand, 3. die Rechnungsprüfer.

 

  • 6
  1. Dem Patronat obliegt die Verwaltung der Stiftung; es verwaltet ihr Vermögen und entscheidet über Zuwendungen gemäß § 12. Es besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
  2. Der Patron führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ist er verhindert, so handelt in seiner Vertretung der erste Beisitzer. Ist auch dieser verhindert, dann vertritt ihn der zweite Beisitzer.
  3. Das Patronat entscheidet durch Mehrheitsbeschluss, jedoch nicht gegen die Stimme des Patrons. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Vermögensverwaltung, soweit sie über die laufenden Geschäfte hinausgeht, und hinsichtlich der Bewilligung von Zuwendungen gemäß § 12. – Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren oder im Eilfall fernmündlich gefasst werden. Ist dies nicht möglich, so kann der Patron in unaufschiebbaren Angelegenheiten allein entscheiden. Er hat jedoch die Beisitzer unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Mündliche Beschlüsse sind in knapper Vermerkform zu den Akten zu nehmen.
  4. Hält ein Patronatsmitglied einen Beschluss des Patronats für rechtswidrig oder den Bestand des Stiftungsvermögens gefährdend, hat es ihn zu beanstanden und durch einen außerordentlichen Familientag, den das Patronat einzuberufen hat, einen Beschluss der Familie herbeizuführen. Bis dahin hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung.
  5. Das Patronat hat das Stiftungsvermögen zu erhalten, ggf. zu vermehren, gegen Verfall zu sichern und ordnungsgemäß zu verwalten, dass unter Abwägung von Risiken ein möglichst hoher Ertrag erwirtschaftet wird. Muss Land verkauft werden, ist der Erlös möglichst wieder in Land anzulegen. Die Familien- und Verwaltungsunterlagen sind aufzubewahren.
  6. Das Patronat gibt sich eine Geschäftsordnung, welche auch eine von Ziff. 2 abweichende Verteilung der laufenden Geschäfte auf seine Mitglieder vorsehen kann.
  7. Das Patronat berichtet dem Familientag über seine Arbeit. Der Familientag kann die Geschäftsordnung beanstanden.
  8. Die Kosten der Verwaltung trägt die Stiftung.

 

  • 7
  1. Das Patronat wird vom Familientag auf die Dauer von sechs Jahren gewählt, getrennt nach Patron, erstem und zweiten Beisitzer. Außerdem sind zwei Ersatz-Beisitzer unter Festlegung des Ranges ihres Eintritts in das Patronat zu wählen. Wählbar sind Familianten sowie deren Ehegatten, für das Amt des Patrons nur ein Familiant.
  2. Eine vorzeitige Abwahl des Patronats oder einzelner Mitglieder ist nur unter gleichzeitiger Nachfolgeregelung möglich.
  3. Das Patronat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
  4. Patronatsmitglieder müssen über einen einwandfreien Leumund verfügen; Bewerber um ein Amt haben das im Zweifelsfalle durch geeignete Zeugnisse zu belegen.

 

  • 8
  1. Der Familientag wählt auf die Dauer von sechs Jahren zwei Rechnungsprüfer sowie einen ersten und einen zweiten Ersatzprüfer aus dem Kreise der Familianten und ihrer Ehegatten. Die Rechnungsprüfer sollen jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres die Verwaltung des Stiftungsvermögens nach Einnahmen, Ausgaben und Bestand prüfen und abnehmen.
  2. Die erforderlichen Unterlagen sind den Rechnungsprüfern vom Patronat vollständig zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen eines Rechnungsprüfers haben die Mitglieder des Patronats Auskünfte und Erläuterungen zu geben.
  3. Die Rechnungsprüfer erstellen ein Prüfprotokoll. Sie berichten der Familie anlässlich des Familientages. Nicht auszuräumende Beanstandungen haben sie unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

 

  • 9
  1. Die Familie kommt alle drei Jahre in Salzwedel zu einem ordentlichen Familientag zusammen, dessen Verhandlungen der Patron leitet.
  2. Ein außerordentlicher Familientag ist einzuberufen, wenn dreißig stimmberechtigte Familianten es beantragen oder wenn das Patronat es für dringend notwendig erachtet. Sowohl im Antrag als auch in der Einladung muss der Grund angegeben werden.
  3. Stimmberechtigt sind alle Familianten, soweit sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Sie können sich mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, jedoch darf ein Teilnehmer nicht mehr als drei Stimmen ausüben.
  4. Der Familientag ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn Familianten anwesend oder vertreten sind. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden oder vertretenen Familianten ist geheim abzustimmen.
  5. Die Änderung des Statuts, die nur unter schriftlicher Formulierung der vorgeschlagenen Änderung des bisherigen Wortlauts möglich ist, bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie ist nur zulässig, wenn der Änderungsentwurf den stimmberechtigten Familianten mit der Einladung zur Kenntnis gebracht worden ist. Der vom Stifter verfügte Stiftungszweck darf in seinem Wesenskern nicht verändert werden.
  6. Das Patronat lädt die stimmberechtigten Familianten zum Familientag unter Mitteilung der Tagesordnung mit Monatsfrist bei gleichzeitiger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt und in der örtlichen Tagespresse ein. Von der Einhaltung der Einladungsfrist kann in Eilfällen abgesehen werden, jedoch nicht zwecks Änderung des Statuts.
  7. Ist ein Familientag trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht beschlussfähig, so ist ein erneut mit gleicher Tagesordnung anberaumter Familientag, bei dem eine Ladungsfrist von 10 Tagen genügt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Familianten beschlussfähig.
  8. Anträge zur Beschlussfassung können von jedem Familianten gestellt werden. Sie sollen dem Patronat zwei Wochen vor dem Familientag vorliegen, andernfalls sie nicht in die Tagesordnung aufgenommen werden müssen.
  9. Das Patronat hat über den Familientag eine Niederschrift zu fertigen, welche den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse festhält. Über die gefassten Beschlüsse sind die geladenen Familianten schriftlich zu unterrichten.

 

  • 10

Der Familientag beschließt über:

  1. Wahl, ggf. Abwahl und Entlastung des Patronats und der Rechnungsprüfer nach §§ 7,8;
  2. Höhe der Aufwandsentschädigungen nach § 11;
  3. Beanstandungen der Geschäftsordnung des Patronats nach § 6 (6);
  4. Satzungsänderungen;
  5. Streitigkeiten innerhalb des Patronats nach § 6 (4);
  6. regelungsbedürftige Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Patronats oder der Rechnungsprüfer fallen.

 

  • 11

Der Familientag beschließt über die Höhe einer Aufwandsentschädigung für die Patronatsmitglieder und die Rechnungsprüfer in abgestufter Form, entsprechend der jeweiligen Belastungen und dem ehrenamtlichen Charakter der Stiftungsämter. Die Zahlungen dürfen die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht gefährden.

 

  • 12

Die Erträge des Stiftungsvermögens werden in jedem Geschäftsjahr wie folgt verwendet:

  1. Eine Hälfte wird bis auf Weiteres dem Stiftungsvermögen zugeführt mit Rücksicht auf die zwischen 1945 und 1990 eingetretenen Verluste, die andere Hälfte wird unter den berechtigten Familianten nach Abs. 2 verteilt. Der Familientag beschließt zu gegebener Zeit erneut über die Verwendung der Erträge.
  2. In ergänzender Auslegung des Stiftertestaments und unter Berücksichtigung der seit 1607 veränderten sozialen, rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden die zu verteilenden Beträge auf Antrag wie folgt ausgeschüttet:

– 70% als Beihilfen an Studierende, die an einer Hochschule oder Fachhoch-Schule eingeschrieben sind, jedoch jeweils höchstens dreimal, verteilt auf drei Jahre sowie an Schüler im letzen Schuljahr vor dem Erreichen der Hoch- oder Fachhochschulreife einmalig. Promovierende erhalten eine einmalige Sonderzuwendung.

– 20% für einmalige Hochzeitsgaben anlässlich einer Eheschließung.

– 10% als Hilfen für Bedürftige in Unglücks- und Notfällen.

  1. Wenn in den jeweiligen Gruppen des Absatzes 2 die zur Verfügung stehenden Mittel im laufenden Geschäftsjahr nicht ausgeschöpft werden, können sie in den anderen Gruppen verwendet werden. Unverbrauchte Mittel eines Geschäftsjahres stehen im nächsten Jahr zusätzlich zur Verfügung.

 

  • 13

Das Patronat wirkt bei den zuständigen Stellen und, soweit möglich, durch eigene Maßnahmen auf den Erhalt des Grabmals von Nicolaus Gercken dem Älteren, dem Großvater des Stifters, das sich in der Kirche St. Katharinen in Salzwedel befindet, hin.

 

  • 14
  1. Das den Ehegatten der Familianten zugestandene Recht der Wählbarkeit in die Stiftungsämter gemäß §§ 7,8 endet mit der Rechtskraft eines die Ehe auflösenden Urteils.
  2. Hat der Ehegatte eines Familianten ein Stiftungsamt inne, so scheidet er mit der Rechtskraft eines seine Ehe auflösenden Urteils aus seinem Amt aus, das dann auf seinen Stellvertreter übergeht.

 

  • 15
  1. Eine Auflösung der Stiftung hat der Testator nicht vorgesehen.
  2. Sollte jedoch die Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 1 Abs. 2) unmöglich werden, so soll das Stiftungsvermögen durch Beschluss des Familientages einem dem Stiftungszweck nahe kommendem gemeinnützigem Zweck zugeführt werden.
  3. Droht der Stiftung Gefahr, so ist jeder Familiant aufgerufen, einen drohenden Untergang durch geeignete Maßnahmen abzuwenden.

 

  • 16
  1. Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde jede Änderung in der Stiftungsverwaltung anzuzeigen.

2 Innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks einzureichen.

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung der Stiftung werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.

 

  • 17
  1. Dieses Statut bedarf zum Wirksamwerden der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht. Stiftungsbehörde ist das Land Sachsen-Anhalt – Landesverwaltungsamt.
  2. Patronat und Rechnungsprüfer sind durch den 1. ordentlichen Familientag nach Genehmigung des Statuts neu zu wählen. Bis dahin bleiben die im Zeitpunkt der Genehmigung Amtierenden im Amt.
  3. Mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung dieses Statuts tritt das Stiftungsstatut vom 25. März 1865 nebst späterer Änderungen und Ergänzungen außer Kraft.
  4. In der Urform einstimmig beschlossen vom Familientag der Nicolaus Gerckenschen Familienstiftung zu Salzwedel am 20.05.1995 in Salzwedel anlässlich des XVIII. Familientages.

 

Das Patronat der Nicolaus Gerckenschen Familienstiftung zu Salzwedel

gez. Christiane Peters                     gez. Dr. Lutz Buchmann                          gez. M. Göllnitz

Patrona                                             1. Beisitzer                                                 2. Beisitzer

Geprüft und bestätigt anlässlich der Patronatssitzung am 19.Mai 2019 in Salzwedel

gez. für das Patronat Christiane Peters